Verkauf von GmbH-Anteilen
Gesellschafter, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs)
verkaufen, werden mit dem Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zu
versteuern ist dabei der Veräußerungsgewinn: Das ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös und den
Anschaffungskosten.
Dieser Artikel behandelt die Änderungen, die sich durch das neue
Budgetbegleitgesetz 2011 für jene Gesellschafter ergeben, die ihre
Beteiligungen im Privatvermögen halten.
Bisherige Regelung
Betrug die Höhe einer im Privatvermögen gehaltenen
Beteiligung in den letzten fünf Jahren
- zumindest einmal 1% oder mehr: Besteuerung des
Veräußerungsgewinns mit dem halben Durchschnittssteuersatz der
Einkommensteuer.
- immer weniger als 1%: Hier zieht die
Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Verkauf weniger als ein Jahr betrug. Dies bedeutet, dass für den
Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in voller Höhe zu entrichten ist.
Bei Veräußerungen nach einem Jahr bleibt der Veräußerungsgewinn
steuerfrei.
Neue Besteuerung durch Kapitalertragssteuerabzug
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Besteuerung neu geregelt:
Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen unterliegen ab
1.10.2011 generell dem Kapitalertragssteuerabzug von 25
%.
Wann gilt die neue Regelung?
Anschaffung der Beteiligung
- nach dem 31.12.2010: Veräußerungsgewinne
unterliegen jedenfalls der neuen Kapitalertragssteuer.
- vor dem 1.1.2011: Die neue Besteuerung gilt dann,
wenn die Beteiligungshöhe zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % beträgt. Ist
die Beteiligungshöhe weniger als 1 % und hat diese aber in den
vergangenen fünf Jahren diese Marke überschritten, besteht eine
Steuerpflicht nur dann, wenn diese Beteiligung innerhalb der
fünfjährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen wie bisher
steuerfrei.
Bis zum 1.10.2011 gelten jedenfalls weiterhin die alten Bestimmungen
(halber Durchschnittssteuersatz, Spekulationsbesteuerung). Bei einer
Schenkung oder einer Erbschaft kommt es zu keiner
Veräußerungsbesteuerung.
Stand: 10. Februar 2011
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