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Auslandsgeschäfte

Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt grundsätzlich vor, wenn

  • ein Gegenstand in andere Mitgliedstaaten der EU befördert oder versendet wird
  • der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und
  • der Erwerb bei dem Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.

Die Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit "Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung" und zusätzlich zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers vermerken. Der Versand, die Beförderungen oder die Abholung sind zu dokumentieren.

Der Eintrag in die Zusammenfassende Meldung und die UID-Nummer des Kunden sind ab 2020  zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzungen, um eine  innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln zu können.

Um die Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zu vereinheitlichen, stellt die Finanzverwaltung Muster im Anhang zu den Umsatzsteuerrichtlinien zur Verfügung (Anhang 5 und 6 der UStR).

Downloads:

Muster Empfangsbestätigung
Muster Verbringungserklärung

Verbringungsnachweis

a) Beförderungsnachweis

Wird der Gegenstand durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:

  • Durch- oder Abschrift der Rechnung
  • ein handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort hervorgeht (z. B. Lieferschein)
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers

b) Versendungsnachweis

Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise aus einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).

Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu erbringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.

c) Abholbestätigung

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.

Der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, sowie eine Spezialvollmacht vorlegen.

Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:

  • eine Erklärung, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen
  • die Identität des Abholenden
  • die Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) muss eindeutig festgestellt werden können

Eine Spezialvollmacht wird in folgenden Fällen nicht benötigt:

  • bei Geschäftsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert nun ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind. Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

Buchnachweis

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:

  • Name, Anschrift, UID–Nummer des Abnehmers
  • Name, Anschrift des Beauftragten (wenn die Ware abgeholt wird)
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
  • Lieferdatum
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung und Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten
  • Bestimmungsort

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Jeder Unternehmer, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt

hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu erstellen. Sie ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.

Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss die UID der Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.

Lieferschwelle

Bei Lieferungen an

  • private Abnehmer, oder
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirte und
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,
    (Für die oben angeführten Unternehmer gilt auch noch die Voraussetzung, dass diese die Erwerbschwelle nicht überschreiten bzw. auf diese verzichtet haben.)

hat der Unternehmer bis zur Lieferschwelle die Lieferung der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern beim unternehmerischen Kunden nicht die Erwerbsschwelle überschritten wird.

Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedstaat (z. B. alle Lieferungen nach Deutschland werden zusammengezählt, die Lieferschwelle in Deutschland, die € 100.000,00 beträgt, ist entscheidend).

Wird die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Mitgliedstaat überschritten, ist der österreichische Unternehmer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig. Wird zum Beispiel die Lieferschwelle in Deutschland überschritten, so hat der Unternehmer in Deutschland die deutsche Umsatzsteuer abzuführen.

MitgliedstaatWährungLieferschwelleEuroäquivalent1
Belgien35.000,00
BulgarienBGN70.000,0035.791,00
DänemarkDKK280.000,0037.595,00
Deutschland100.000,00
Estland35.000,00
Finnland35.000,00
Frankreich35.000,00
Griechenland35.000,00
Irland35.000,00
Italien35.000,00
KroatienHRK270.000,0036.291,00
Lettland35.000,00
Litauen35.000,00
Luxemburg100.000,00
Malta35.000,00
Niederlande100.000,00
Österreich35.000,00
PolenPLN160.000,0037.859,00
Portugal35.000,00
RumänienRON118.000,0035.305,00
SchwedenSEK320.000,0031.390,00
Slowakei35.000,00
Slowenien35.000,00
Spanien35.000,00
TschechienCZK1.140.000,0044.873,00
Ungarn35.000,002
Vereinigtes KönigreichGBP70.000,0080.197,00
Zypern35.000,00

1 Euroäquivalente iHd von der Europäischen Zentralbank am 23.3.2018 veröffentlichten Euro-Umrechnungskurses

2 Angabe in Euro aufgrund ausdrücklicher Regelung in Ungarn

Stand April  2018. Quelle: http://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/eu-country-specific-information-vat_de

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Neben grenzüberschreitenden Lieferungen lösen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen unterschiedliche Registrierungs- und Steuerpflichten aus.

Im Umsatzsteuergesetz findet sich nur eine rein negative Abgrenzung der sonstigen Leistungen zu Lieferungen. Sonstige Leistungen sind danach alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen.

Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus wichtig festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.

Um festzustellen, an welchen Staat nun eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, ist es notwendig, den Ort der sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu definieren. Dabei muss man im Wesentlichen in zwei Schritten vorgehen:

1. Schritt: Ist mein Leistungsempfänger Unternehmer oder nicht?

Bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob der Empfänger der Leistung ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist.

Für die Frage, wann eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht wird, wurde der Unternehmerbegriff ausgedehnt.

Als Unternehmer gilt u. a.,

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte.
  • ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirkt, z. B. Kleinunternehmer, Arzt.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer, z. B. Gemeinde, Verein.

Unter diesen ausgedehnten Unternehmerbegriff können z. B. auch fallen: Körperschaften öffentlichen Rechts, Liebhaberei-Betriebe, Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und Privatstiftungen.

Nicht unter diese Regelung fallen Dienstleistungen, die ausschließlich für den Privatbereich des Unternehmers oder für den Bedarf seines Personals erbracht werden und dies bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht. In diesem Fall kommen die Regelungen für Nichtunternehmer zur Anwendung.

Sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind zum Beispiel:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
  • von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen
  • persönliche und häusliche Pflegeleistungen
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen

2. Schritt: Welche Leistung wurde erbracht?

Im 2. Schritt ist zu klären, welche Leistung erbracht wird. Daraus bestimmt sich der Ort, an dem die sonstige Leistung steuerbar ist.

Generell gilt (Generalklausel):

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort).Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort).

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel:

Vermittlungsleistung

Eine Vermittlung liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Leistungsaustausch zwischen einem Leistungsempfänger und einem Leistenden herbeiführt. Der Vermittler tätigt seine Leistung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung.

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortOrt, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Grundstücksleistung

Grundstücksleistungen sind z. B. auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und von Wohn- und Schlafräumen, die Leistungen eines Grundstücksmaklers, Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen mit Bezug auf ein konkretes Grundstück.

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
GrundstücksortGrundstücksort

Als Grundstück gilt nun im Wesentlichen

  • ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann.
  • mit oder im Boden befestigte Gebäude oder Bauwerke, die nicht leicht abgebaut oder bewegt werden können.
  • Sachen, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bilden, ohne die es unvollständig ist (z. B. Türen, Fenster, Dächer, Aufzüge).
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude oder Bauwerk zerstört oder verändert wird.

Nur Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden als Grundstücksleistungen betrachtet: So fällt beispielsweise die Erstellung von Bauplänen für ein konkretes Grundstück unter die Kategorie Grundstücksleistung, eine Planerstellung ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück jedoch nicht. Ebenso sind Reparaturarbeiten an einem Gebäude eine Grundstücksleistung, die Reparatur oder Wartung von Maschinen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden, jedoch nicht.

Personenbeförderung
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem die Beförderung stattfindet.Ort, an dem die Beförderung stattfindet.
Güterbeförderung innerhalb der EU

Zu einer Güterbeförderungsleistung gehören auch die Beförderungsnebenleistungen. Das sind z. B. das Be- und Entladen, die Lagerung und alle anderen Leistungen, die eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind.

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortAbgangsort
Leistungen in Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Tätigkeiten
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortprinzipOrt, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Eintrittsberechtigung

Darunter fallen auch alle mit den Eintrittsberechtigungen zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische und ähnliche Veranstaltungen

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

Kurzfristige Vermietung:

  • nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen
  • nicht mehr als 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortEmpfängerort (Ausnahme Sportboote: Ort, an dem das Boot zur Verfügung gestellt wird, wenn der leistende Unternehmer dort sein Unternehmen betreibt.)

Weiters gibt es Sonderregelungen für bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen

Werden diese Leistungen an Privatpersonen innerhalb der EU erbracht werden, führt dies zu einer Steuerpflicht im Wohnsitzstaat.

Der leistende Unternehmer muss daher die ausländischen Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abführen. Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop) zu machen.

Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen sind solche, die über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht werden und deren Erbringung in hohem Ausmaß auf Informationstechnologie basiert (die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert).

Zu den elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen zählen auch:

  • Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Bild- und Tonsignalen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk oder sonstige elektromagnetische Medien
  • die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang
  • die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über Kabel, Antenne oder Satellit
  • Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte erbracht werden und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der sonstigen Leistungen in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen sind z. B. Bereitstellung von Datenbanken, Internet-Service-Pakete

Für Unternehmen, deren Umsatz für diese Leistungen den Betrag von € 10.000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, gilt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen kann gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

Sie erbringen eine grenzüberschreitende Dienstleistung

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland ist, so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leistungserbringer damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie z. B. mit dem Text "Übergang der Steuerschuld" auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rechnung an. Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.

Beispiel: Die Leistung wird im Juni 2020 erbracht. Daher muss die Rechnung bis 15. Juli 2020 ausgestellt werden.

Meldungen an die Finanz

Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen, welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln sind. Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die Generalklausel (Empfängerortprinzip) fallen. Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kunden benötigen.

Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist, und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.

Eingangsrechnung

Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise eine ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen und bezahlen Sie nur den Nettobetrag.

Meldungen an die Finanz

Eingangsrechnungen, bei denen die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).

Meldung an die Statistik Austria für Leistenden und Leistungsempfänger

Die Österreichische Nationalbank erhebt jährlich die Zahlungsbilanz. Darin werden die Leistungs- und Kapitaltransaktionen zwischen Österreich und dem Ausland abgebildet. Um eine Zahlungsbilanz erstellen zu können, ist es nötig zu wissen, wie sich die Leistungsexporte bzw. -importe entwickeln.

Daher sind Unternehmen verpflichtet, quartalsweise die Dienstleistungsimporte und -exporte an die Statistik Austria zu melden.

Meldepflicht besteht für alle Unternehmen, die

  • ihren Sitz im Inland haben und
  • deren Dienstleistungsexporte bzw. -importe € 500.000,00 im Vorjahr erreicht oder überschritten haben, spätestens aber
  • ab dem Quartal, in dem im Laufe des Kalenderjahres dieser Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde.

Für die Ermittlung des Schwellenwerts sind alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen zusammenzurechnen.

UID-Bestätigungsverfahren

Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das sogenannte Bestätigungsverfahren eingeführt.

Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Auch bei Inlandslieferungen muss vom Rechnungsempfänger die UID-Nummer überprüft werden. Ist diese nicht gültig, geht für den Rechnungsempfänger das Recht auf einen Vorsteuerabzug verloren.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten diese Überprüfung im Menü "Eingaben" unter "Anträge" und "UID-Bestätigung" durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihres Kunden bzw. Lieferanten erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen. Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,

  • wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen,
  • wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden,
  • bei Gelegenheitskunden und
  • bei Abholfällen.

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,
  • im EU-Mitgliedstaat keine Umsätze – ausgenommen bestimmte Beförderungsleistungen, bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen oder Reverse Charge Umsätze - getätigt hat und
  • mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft nun das Verfahren ab?

Der Antrag ist elektronisch zu machen (in Österreich über FinanzOnline).

Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name, Anschrift und UID-Nummer des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10. Es müssen keine Originalbelege übermittelt werden.

Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden. Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben. Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der 30.9. des folgenden Kalenderjahres.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.

Nach Antragstellung können zusätzliche Unterlagen angefordert werden, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale.

Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Werktagen erstattet.

Festsetzung einer Säumnisabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen.

Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland

Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist das nationale Recht des jeweiligen Erstattungsstaates maßgeblich. So gilt für diese Erstattungsanträge von Drittlands Unternehmern in Österreich insbesondere weiterhin eine Erstattungsfrist von sechs Monaten (bis 30. Juni des Folgejahres).

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Originalbelege vorher zu kopieren. Dem Antrag ist weiters eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beizulegen.

Stand: 2. Jänner 2020

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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